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Neuigkeit –
27.1.2026
Der zunehmende Einsatz von KI in digitalen Softwarelösungen eröffnet HR-Abteilungen immer neue Möglichkeiten, sich nicht nur bei administrativen Aufgaben, sondern gezielt auch beim Recruiting, der Bewerberauswahl, bei Leistungsbewertungen und bei der Personalentwicklung unterstützen zu lassen.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz – „KI‑VO“ („KI-VO“) wurden die Regelungen und Abschnitte teilweise stufenweise umgesetzt. Zum 2.August 2026 sind nunmehr die Regelungen zu Hochrisiko-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anlage III anzuwenden, womit auch der Einsatz von KI im gesamten Personalmanagement betroffen ist.
Aus dem HR-Bereich sind nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anhang III Nr. 4 KI-VO diese Systeme als "Hochrisiko-System" zu qualifizieren:
„KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten;
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll.“
Beispiele:
Ausnahmsweise wird ein KI-System nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO gleichwohl dann nicht als hochriskant eingestuft, wenn es dazu bestimmt ist,
Allerdings gibt es wiederum eine Ausnahme von dieser Ausnahme: Selbst wenn eine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, liegt trotzdem ein Hochrisiko-System vor, wenn ein „Profiling“ natürlicher Personen vorgenommen wird. Hier gilt der Begriff des „Profiling“ aus der Datenschutz-Grundverordnung, mit dem jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschrieben wird, die darin besteht, bestimmte persönliche Aspekte einer Person zu bewerten, zu analysieren oder vorherzusagen. Im HR-Bereich kommen hier insbesondere Aspekte zur Arbeitsleistung, Gesundheit, Zuverlässigkeit oder Verhalten in Betracht.
Profiling liegt also vor, wenn aus den Daten ein individuelles Profil erstellt wird, um Vorhersagen oder Entscheidungen über diese Person zu treffen. Bewertet ein KI-System etwa automatisch Bewerbungen nach bestimmten Eignungskriterien, dürfte Profiling gegeben sein.
Ist danach ein Hochrisiko-System gegeben, bedeutet das für das Anwender-Unternehmen als „Betreiber“ im Sinne der KI-VO einen erheblichen Compliance-Aufwand, denn es sind u.a. diese Pflichten nach Art. 26 und 27 KI-VO zu erfüllen:
Informationspflichten:
Überwachungspflichten:
Dokumentationspflichten:
Ggf. Registrierung in der EU-Datenbank (gilt für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU);
Ggf. Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung (die Pflicht dürfte sich beim Betrieb eines Hochrisiko-Systems bereits nach Art. 35 Datenschutzgrundverordnung - DSGVO ergeben) auf der Grundlage der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung;
Ggf. Durchführung einer Grundrechte-Folgeabschätzung (gilt für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und oder private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen sowie für Betreiber von Hochrisiko-Systemen zur Kreditwürdigkeits- und Bonitätsprüfung oder zur Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen);
Kooperation mit den zuständigen Behörden.
In diesem Zusammenhang ist noch auf Art. 25 KI-VO hinzuweisen, wonach Betreiber eines Hochrisiko-Systems zum Anbieter werden und sämtlichen Anbieterpflichten unterliegen, wenn
Praktisch relevant wird das insbesondere beim Einsatz von White-Label-Lösungen, bei denen der Betreiber eigene Label anbringt oder wenn das umfassende Trainieren des KI-Systems dazu führt, dass eine wesentliche Veränderung oder Änderung der Zweckbestimmung vorliegt. In dem Fall sind die weitergehenden Anbieterpflichten bei Hochrisiko-Systemen nach Art. 8 – 22 KI-VO umzusetzen.
Je nach Gestaltung eines Hochrisiko-Systems kann gleichzeitig ein KI-System mit Transparenzrisiko vorliegen. Hierbei handelt es sich um KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren oder synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. Wegen des bestehenden Täuschungspotentials sind hier transparente Hinweise erforderlich, dass die betreffenden natürlichen Personen mit einem KI System interagieren.
Beispiele:
Wird ein Chatbot eingesetzt, ist gesondert und transparent darauf hinzuweisen. Sie Kommunikation sollte daher immer mit Hinweis beginnen, „Hallo, ich bin ein KI-Assistent und ich beantworte Deine Fragen zu …“.
Arbeitsrechtlich ist bereits vor Beginn der Nutzung von KI-Systemen allgemein eine sorgfältige Prüfung aller rechtlicher Rahmenbedingungen erforderlich. Die Einführung und Anwendung von KI-Systemen löst regelmäßig Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus. Zentrale Bedeutung kommt dabei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zu. Danach unterliegt die Einführung und Anwendung "technischer Einrichtungen" der zwingenden Mitbestimmung, wenn diese dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, was einer der Anwendungsbereiche von Hochrisiko-Systemen ist. Unter den Begriff der technischen Einrichtung fallen sämtliche elektronischen Systeme, mithin auch KI-Systeme. Nach der Rechtsprechung genügt bereits die objektive Eignung des Systems, Leistungs- oder Verhaltensdaten der Beschäftigten zu erfassen oder auszuwerten um das Mitbestimmungsrecht auszulösen. Typische Anwendungsfälle sind KI-gestütztes Monitoring, Scoring, Tracking sowie Leistungs- und Produktivitätsanalysen.
Neben diesem zentralen Mitbestimmungstatbestand kommen weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betracht. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat frühzeitig über die Planung technischer Anlagen sowie über Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und damit auch über den Einsatz von KI zu unterrichten und mit diesem Beratungen zu führen.
Werden KI-gestützte Bewertungs- oder Scoringverfahren eingeführt, können darüber hinaus Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze im Sinne des § 94 BetrVG betroffen sein. Werden KI-Systeme zur Personalplanung bei Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen oder Kündigungen eingesetzt, bedarf die Aufstellung entsprechender Auswahlrichtlinien der Zustimmung des Betriebsrats nach § 95 BetrVG. § 95 Abs. 2a BetrVG stellt ausdrücklich klar, dass diese Zustimmungspflicht auch dann gilt, wenn bei der Erstellung oder Anwendung solcher Richtlinien KI zum Einsatz kommt.
Auch im Bewerbungsverfahren können Beteiligungsrechte des Betriebsrats ausgelöst werden. Etwa im Rahmen von Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG die auch für Bewerbungsverfahren gelten. Werden KI-Systeme zur Vorauswahl, Bewertung oder zum Ranking von Bewerbungen eingesetzt, ist daher regelmäßig die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
KI-Systeme, die im Rahmen von Bewerbungsverfahren zur Sichtung, Filterung oder Bewertung von Bewerbungen eingesetzt werden, sind regelmäßig als Hochrisiko-KI-Systeme einzuordnen.
Der Einsatz solcher Systeme ist zugleich am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu prüfen. Diskriminierungsrisiken bestehen insbesondere dann, wenn KI-gestützte Auswahl- oder Rankingverfahren auf verzerrten Trainingsdaten beruhen oder scheinbar neutrale Kriterien verwenden, die einzelne Bewerbergruppen mittelbar benachteiligen. Auch bei einer Auslagerung KI-gestützter Auswahlprozesse verbleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber, sofern er die Ergebnisse in seine Einstellungsentscheidung einbezieht. Zur Risikominimierung ist sicherzustellen, dass KI-Systeme lediglich unterstützend eingesetzt werden und die finale Auswahlentscheidung durch eine verantwortliche natürliche Person erfolgt.
KI-Systeme werden zunehmend auch zur automatisierten Personalplanung eingesetzt, etwa zur Prognose von Personalbedarf, zur Einsatz- und Schichtplanung oder zur Identifikation von Entwicklungs- und Qualifizierungsbedarfen. Solche Systeme können – je nach Ausgestaltung – sowohl arbeitsrechtliche Mitbestimmungstatbestände als auch die Einstufung als Hochrisiko-KI auslösen, insbesondere wenn individuelle Leistungs- oder Verhaltensdaten verarbeitet werden.
Datenschutzrechtlich gilt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten und Bewerbern für Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses den Grundsätzen des § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entsprechen muss. Beschäftigten und Bewerbern ist eine Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zur Verfügung zu stellen, in der insbesondere über den konkreten Einsatz des Hochrisiko-Systems, die jeweilige Rechtsgrundlage sowie den Zweck der Verarbeitung zu informieren ist.
Praktisch relevant sind Fragen wie:
Die Personalabteilung hat daher darauf zu achten, dass Mitarbeiterinformationen und Datenschutzhinweise stets auf dem aktuellen Stand sind und den konkreten KI-Einsatz vollständig abbilden. Auch Löschfristenkonzepte und Speicherfristen sollten im Zusammenhang mit KI-gestützten Auswertungen regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.
HR-Abteilungen, die die Einführung von KI-Systemen im Bereich Personalplanung und Recruiting planen, sollten die Zeit bis 2. August 2026 nutzen und die auf sie zukommenden Anforderungen identifizieren. HR-Anwendungen, die in den Anwendungsbereich von Hochrisiko-Systemen fallen könnten, sollten eindeutig kategorisiert und die entsprechenden Pflichten für das Unternehmen rechtzeitig identifiziert und umgesetzt werden.
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung zu Hochrisiko-Systemen benötigen? Wir beraten Sie gern!
Der zunehmende Einsatz von KI in digitalen Softwarelösungen eröffnet HR-Abteilungen immer neue Möglichkeiten, sich nicht nur bei administrativen Aufgaben, sondern gezielt auch beim Recruiting, der Bewerberauswahl, bei Leistungsbewertungen und bei der Personalentwicklung unterstützen zu lassen.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz – „KI‑VO“ („KI-VO“) wurden die Regelungen und Abschnitte teilweise stufenweise umgesetzt. Zum 2.August 2026 sind nunmehr die Regelungen zu Hochrisiko-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anlage III anzuwenden, womit auch der Einsatz von KI im gesamten Personalmanagement betroffen ist.
Der zunehmende Einsatz von KI in digitalen Softwarelösungen eröffnet HR-Abteilungen immer neue Möglichkeiten, sich nicht nur bei administrativen Aufgaben, sondern gezielt auch beim Recruiting, der Bewerberauswahl, bei Leistungsbewertungen und bei der Personalentwicklung unterstützen zu lassen.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz – „KI‑VO“ („KI-VO“) wurden die Regelungen und Abschnitte teilweise stufenweise umgesetzt. Zum 2.August 2026 sind nunmehr die Regelungen zu Hochrisiko-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anlage III anzuwenden, womit auch der Einsatz von KI im gesamten Personalmanagement betroffen ist.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für IT-Recht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin
Zertifizierte KI-Beauftragte (TÜV)