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Neuigkeit –

17.3.2026

Das neue Produkthaftungsgesetz: Worauf Unternehmen sich einstellen müssen

Die nationale Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie kommt näher.

Seit der Verabschiedung der Produkthaftungs-RL 2024/2853 konnte man den Neuerungen im nationalen Produkthaftungsrecht mit Spannung entgegensehen. Das „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsgesetzes“, dessen Regierungsentwurf (ProdHaftG-E) seit dem 17.12.2025 vorliegt, beinhaltet eine umfassende Modernisierung und Ausweitung der Haftungstatbestände. Unternehmen in Deutschland und ganz Europa werden diese erhöhten Haftungsrisiken zu spüren bekommen und sollten sich dementsprechend vorbereiten. Das neue Gesetz soll voraussichtlich am 09.12.2026 in Kraft treten.

1. Erweiterung des Produktbegriffs

Eine der zentralen Änderungen des neuen Gesetzes betrifft den Produktbegriff. Nach bisherigem deutschem Recht werden im Wesentlichen bewegliche körperliche Sachen erfasst. Der neue Gesetzesentwurf sieht ausdrücklich vor, dass Softwareprodukte, einschließlich KI-Systeme oder herunterladbare Programme, als Produkt gelten. Es ist dabei nicht von Belang, ob die Software in ein anderes Produkt integriert ist oder eine eigenständige Dienstleistung erbringt (vgl. § 2 II ProdHaftG-E). Ausgenommen vom Anwendungsbereich ist allerdings die freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

2. Anpassungen von Fehlerbegriff und Schadenstatbeständen

Des Weiteren werden mehrere neue Kriterien zur Bestimmung des Fehlerbegriffes genannt, die insbesondere den digitalen Produkten, wie selbstlernender KI, Rechnung tragen sollen. Interessant ist dabei auch, dass nun den haftenden Unternehmen das Risiko einer Entstehung von Fehlern durch vorhersehbare Produktkombinationen aufbürdet. Der Gesetzesentwurf erweitert zudem den Beurteilungszeitpunkt, der bei der Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zugrunde gelegt wird. In Zukunft kommt es nicht mehr nur auf den Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ an, es kann auch auf die „Inbetriebnahme des Produkts“ oder den Zeitpunkt, „in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat“ abgestellt werden. Dies hat vor allem zur Folge, dass Hersteller digitaler Produkte, solange sie durch Eingriffsmöglichkeiten, wie z.B. Updates, auch noch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über das Produkt haben, in dieser Zeit für mögliche Fehler haften müssen.

Neben den klassischen Sach- und Personenschäden können künftig beispielsweise auch Schäden an privat genutzten Daten oder Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit berücksichtigt werden.

3. Erweiterung des Kreises haftender Akteure

Unter die Produkthaftung fallen zukünftig – neben dem Hersteller des fehlerhaften Produkts - auch Hersteller von Komponenten, wenn dessen Komponenten einverständlich in das Produkt integriert wurden und im Produkteinen Fehler auslösen. Die Komponente kann auch digitaler Art sein (Bsp.: Sprachassistent zur Steuerung eines Produkts).

Zudem gelten nun Unternehmen, die ein Produkt eigenständig „wesentlich verändern“ (Bsp.: Upcycling) als Hersteller. Damit soll dem Wechsel von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen werden.

Neu ist auch die zusätzliche Haftung bei Drittstaatenbezug, wenn der tatsächliche Hersteller außerhalb der EU sitzt. In einer Reaktion auf die globalisierte Wirtschaft und den Onlinehandel sollen nun auch Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Anbieter von Onlineplattformen für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts haften können. Die verschiedenen Wirtschaftsakteure werden hierbei stufenartig zur Verantwortung gezogen. Zuerst wird der Hersteller herangezogen, dann Importeure und Beauftragte, danach Fulfilment-Dienstleister und zum Schluss Lieferanten oder Anbieter von Onlineplattformen. Letztere haften dabei subsidiär, also nur wenn sie ihre Auskunftsobliegenheit nicht erfüllen.

4. Wegfall bisheriger Haftungsbeschränkungen

Die bislang geltende Selbstbeteiligung von bis zu 500 Euro bei Sachschäden ProdHaftG), sowie die Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden sind im reformierten Gesetz nicht mehr vorgesehen. Geschädigte können daher in Zukunft grundsätzlich den vollständigen Ersatz des Schadens verlangen.

5. Offenlegungspflichten & Beweiserleichterungen

Als besonders heikel könnten sich die prozessualen Erleichterungen für den Kläger gestalten. Die neuen Regelungen sollen den strukturellen Beweisschwierigkeiten des Geschädigten entgegenwirken. Während Hersteller über detaillierte Kenntnisse zur Konstruktion, Herstellung und Funktionsweise eines Produkts verfügen, haben Geschädigte meist keinen Zugang zu diesen Informationen.

a) Offenlegungspflichten

Gerichte können Hersteller nun dazu verpflichten relevante Beweismittel vorzulegen. Voraussetzung dafür ist eine laufende Schadensersatzklage, sowie Plausibilität des Schadensersatzanspruchs. Der Umfang, sowie die Art und Weise der Offenlegung werden auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt. Zudem sollen bei einer Offenlegung die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden, unter anderem auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen . Exzessive Untersuchungen, ähnlich der im angloamerikanischen Zivilrecht bekannten „Discovery“, sollen damit vermieden werden.

b) Beweiserleichterungen

Der Gesetzesentwurf enthält verschiedene gesetzliche Vermutungen und Beweiserleichterungen, die dem Kläger helfen sollen, seine Beweislast zu erfüllen.

So wird etwa ein Produktfehler vermutet, wenn der Beklagte einer gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln nicht nachkommt, wenn das Produkt gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, oder wenn eine offensichtliche Funktionsstörung bei normalem Gebrauch vorliegt. Darüber hinaus kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden vermutet werden, wenn die Art der Verletzung typischerweise auf einen solchen Fehler zurückzuführen ist. Eigentliches Ziel dieser Norm ist es, den Wissens- und Informationsvorsprung der Hersteller auszugleichen. Problematisch ist dabei jedoch, dass auch andere Wirtschaftsakteure wie Lieferanten, Importeure oder Plattformbetreiber der Produkthaftung unterliegen, obwohl sie häufig nicht über denselben Informationsstand wie Hersteller verfügen.

Diese Entwicklungen werden die bisherige Beweislastverteilung erheblich verändern, und möglicherweise sogar zu einer „faktischen Beweislastumkehr“ führen. Beklagte Wirtschaftsakteure werden darauf angewiesen sein, dass sie Informationen von produkthaftungsrechtlicher Relevanz sauber dokumentieren, um so einer Überprüfung jederzeit standhalten zu können.

6. Handlungsempfehlungen

Die Unternehmen, die als haftende Akteure in Betracht kommen, sollten ihre eigenen Compliance Systeme im Hinblick auf Risikomanagement, Dokumentationsprozesse und Rückrufmanagement anpassen. Ebenso sollten die Deckungssummen für den Versicherungsschutz in den Fokus genommen werden, da die Haftungshöchstgrenzen wegfallen. Akteure sollten ihre Verträge überprüfen, um Sicherheitsvorkehrungen und die neuen Offenlegungspflichten in der Lieferkette vertraglich zu verankern. Marktakteure sind darauf angewiesen, im Rahmen möglicher Gerichtsverfahren Dokumente zu ihrer Rechtsverteidigung vorlegen zu können, die gegebenenfalls in der Sphäre von Vorlieferanten liegen.

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Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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